Der Lektor muss beim Erstellen der Rechnung einiges beachten. Der Grund dafür ist, dass ohne die Einhaltung bestimmter Vorschriften die Rechnung nicht beglichen werden muss. Dabei gelten nicht nur Form-, sondern auch Zeitvorschriften.

Die Rechnung muss nicht nur den richtigen Betrag für die erbrachte Leistung enthalten, sondern auch zahlreiche weitere Anforderungen erfüllen.
www.lektoren-in.de/Rechnung-richtig-schreiben.php
Rechnungen sind wichtige Belege für die Buchhaltung und das Finanzamt.
Sie müssen 10 Jahre aufbewahrt werden.
www.erfolg-als-freiberufler.de/Freiberufler-Rechnung.php
Ordnungsgemäße Rechnungen werden im Original oder mit digitaler Unterschrift versandt. Die Kleinbetrag-Rechnung darf unter 150 Euro ausgestellt werden.
www.jürgen-busch.de/.../rechnung-des-freiberuflers
Außerdem macht es die Zusammenarbeit mit dem Finanzamt deutlich leichter, wenn alle Geldeingänge lückenlos belegt werden können. Ein Betrag für die erbrachte Leistung kann Ihnen auch in bar ausgezahlt werden, das ist aber ebenfalls nur dann möglich, wenn keine Umsatzsteuer darauf erhoben werden muss.
Eine Rechnung muss nicht in jedem Falle ausgestellt werden. Das gilt vor allem dann, wenn keine Umsatzsteuer auf die Leistung erhoben wird. Allerdings ist es dennoch ratsam, auf die Rechnung nicht zu verzichten. Schon allein aus buchhalterischer Sicht macht es Sinn, eine Rechnung auszustellen. Denn wie könnten Sie sonst noch nach einiger Zeit einen Geldeingang nachvollziehen?
Wenn Sie als Lektor eine Rechnung erstellen wollen, so müssen Sie das innerhalb von sechs Monaten nach der erfolgten Leistung tun. Andernfalls verfällt Ihr Anspruch und Sie gehen leer aus. Diese Regelung gilt, egal, ob der Rechnungsempfänger als Unternehmen oder als private Person auftritt.
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